Allgemeine Bedingungen für die Lieferung von Anlagen
Stand: 01.01.2018
I. Allgemeines
1. Allen unseren Lieferungen und Leistungen, auch solchen aus zukünftigen Geschäftsabschlüssen, liegen ausschließlich unsere nachfolgenden Geschäftsbedingungen sowie etwa gesondert getroffene vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers werden selbst dann nicht Vertragsinhalt, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen und den Auftrag vorbehaltlos ausführen. Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit schriftlicher Auftragsbestätigung des Lieferers zustande.
2. Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
II. Umfang der Lieferung
1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend. Im Falle eines Angebots des Lieferers, mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme des Angebotes, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.
2. Vertragsgegenstand ist ausschließlich das verkaufte Produkt mit den Eigenschaften und Merkmalen sowie dem Verwendungszweck gemäß der beiliegenden Auftragsbestätigung. Andere oder weitergehende Eigenschaften und/oder Merkmale oder ein darüber hinausgehender Verwendungszweck gelten nur dann als vereinbart, wenn sie vom Lieferer ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Änderungen während der Auftragsabwicklung bleiben vorbehalten und werden soweit erforderlich mit dem Besteller abgestimmt.
III. Preis und Zahlung
1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, Versicherung und Entladung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar ohne Abzug innerhalb von acht Tagen nach Rechnungsstellung zu leisten.
3. Ein Kostenvoranschlag ist auf der Basis eines Festpreises zu vergüten. Die Verpflichtung zur Vergütung des Kostenvoranschlages entfällt, wenn der Auftrag erteilt wird.
4. Bei Teillieferungen sind Teilrechnungen zulässig.
5. Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
IV. Lieferzeit/Lieferverzögerung
1. Die Lieferzeit ergibt sich aus der Vereinbarung der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, insbesondere die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung seiner Vertrags- und Mitwirkungspflichten, die Beibringung der erforderlichen Genehmigungen, Freigaben oder sonstiger Informationen und Unterlagen sowie die Leistung einer vereinbarten Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin im Herstellerwerk maßgebend, hilfsweise die Meldung der Versandbereitschaft.
4. Verzögert sich der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
5. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen im Falle von Arbeitskämpfen, höherer Gewalt oder beim Eintritt sonstiger Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
6. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu bezahlen. Im übrigen gilt Abschnitt IX 2. dieser Bedingungen.
7. Kommt der Lieferer in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus nachweislich ein Schaden, so haftet der Lieferer hierfür nur im Rahmen und Umfang wie in Abschnitt IX 2. näher dargelegt. Gewährt der Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine angemessene Frist zur Leistung, und wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.
V. Mitwirkungspflichten des Bestellers und ergänzende Bestimmungen für die Lieferung von Anlagen
1. Die Anlagen der Ruland Engineering & Consulting GmbH sind Spezialanlagen, welche in der Regel speziell für den Besteller hergestellt und erst im Werk des Bestellers den individuellen Erfordernissen und Bedingungen angepasst werden können. Der Lieferer übernimmt keinerlei Gewähr für eine sofortige Produktionsreife der Maschine nach Anlieferung. Der Lieferer übernimmt es lediglich, die Maschine zu installieren und schnellstmöglich den Produktionsbedingungen des Bestellers anzupassen. Soweit erforderlich, hat der Besteller in gemeinsamer Absprache und in zumutbarem Umfang Änderungen und Abstimmungen an vorhandenen Einrichtungen, Maschinen usw. vorzunehmen.
2. Eine ordnungsgemäße und fristgerechte Entwicklung und Konstruktion der Anlage kann nur mit aktiver Unterstützung des Bestellers gewährleistet werden. Der Besteller verpflichtet sich daher, bei Entwicklung, Erprobung und Einstellung der Anlage mitzuwirken und dem Lieferer alle für eine ordnungsgemäße Projektierung der Anlage maßgebenden Informationen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
3. Erweist sich während der Entwicklung und Konstruktion der Anlage, dass diese nicht in der ursprünglich zugrunde gelegten Konzeption oder nur mit wesentlichem Mehraufwand hergestellt werden kann, und war dies vor Vertragsabschluss dem Lieferer weder bekannt noch erkennbar, so behält er sich das Recht vor, unter Anrechnung der dem Lieferer entstandenen Aufwendungen, vom Vertrag zurückzutreten, sofern der Besteller nicht einer vom Lieferer unterbreiteten Alternativlösung zustimmt und/oder entsprechende Mehrkosten übernimmt. Bereits empfangene Leistungen sind zurückzugewähren. Sonstige Ansprüche werden voneinander nicht erhoben. Insbesondere ist kein Reugeld zu leisten. Gleiches gilt, wenn der Besteller eine ihm gesetzte angemessene Frist, den ihm obliegenden Mitwirkungspflichten nachzukommen oder sonstige von ihm zu vertretende Behinderungen der Leistungspflichten des Lieferers zu unterlassen, fruchtlos verstreichen lässt. In diesem Falle hat der Lieferer Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, jedoch abzüglich der infolge der Vertragsaufhebung ersparten Aufwendungen.
4. Zur Entwicklung, Erprobung und Einstellung der Maschine ist der Besteller verpflichtet, entsprechende Originalmaterialien auf Anforderung des Lieferers rechtzeitig kostenlos zur Verfügung zu stellen. Auf besondere Eigenschaften oder besonderes Verhalten des Produkts im Produktionsprozess, insbesondere gesundheitsgefährdende oder sicherheitsrelevante Informationen sowie besondere klimatische oder sonstige orts- oder betriebsbedingte Verhältnisse am Aufstellungsort ist durch den Besteller gesondert hinzuweisen.
5. Der Besteller hat für die Originalmaterialien bzw. die später zu verwendenden Materialien Toleranzangaben (Eigenschaftsangaben) zu machen.
6. Die Leistung der Anlagen kann vom Lieferer nur für Materialien entsprechend den zur Entwicklung der Anlagen vorgelegten Originalmustern in den angegebenen und vereinbarten Toleranzen gewährleistet werden. Für die spätere Verwendung von Materialien, die nicht dem Originalmuster entsprechen oder außerhalb der angegebenen Toleranzen liegen, wird keinerlei Gewähr übernommen. Für das Mustermaterial wird keine Verantwortung übernommen.
VI. Gefahrübergang/Abnahme
1. Die Gefahr geht spätestens mit Absendung des Liefergegenstandes auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat.
2. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, muss diese unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft, durchgeführt werden. Der Besteller hat den Lieferer hierbei soweit zumutbar zu unterstützen. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. Die Abnahme gilt jedoch spätestens als erfolgt, sobald der Besteller die Anlage in bestimmungsgemäßen Gebrauch bzw. in Produktion nimmt.
3. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, so geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versandbereitschaft bzw. der Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich jedoch, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
4. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Der Liefergegenstand bleibt Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 v. H. übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
2. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand in Absprache mit dem Besteller auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
3. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur im gewöhnlichen Geschäftsgang und unter der Bedingung gestattet, dass der Besteller von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum erst auf den Kunden übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt hat.
4. a. Veräußert der Besteller die Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt dem Lieferer seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen Gegenständen verkauft worden ist. Es bedarf keiner besonderen späteren Erklärungen mehr.
b. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiterveräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller dem Lieferer mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung ab, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.
c. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller dem Lieferer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
d. Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder wenn vergleichbare begründete Anhaltspunkte vorliegen, die eine Zahlungsunfähigkeit des Bestellers nahelegen, ist der Lieferer berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Bestellers zu widerrufen. Außerdem kann der Lieferer nach vorheriger Androhung der Offenlegung der Sicherungsabtretung bzw. der Verwertung der Forderungen unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber dem Kunden verlangen.
5. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung des Liefergegenstandes durch den Besteller erfolgt stets für den Lieferer. Wird der Liefergegenstand mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Sachen verarbeitet, umgebildet oder verbunden, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung. Die verarbeitete, umgebildete oder verbundene Sache gilt als Vorbehaltsware.
6. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen. Der Besteller hat ggf. gegenüber Dritten Sicherungsmaßnahmen zu veranlassen.
7. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
8. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Lieferer, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
VIII. Mängelansprüche
Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt IX – innerhalb von 12 Monaten nach Ablieferung Gewähr wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
2. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, andernfalls ist der Lieferer von der Haftung für die sich hieraus ergebenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Kosten zu verlangen.
3. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes innerhalb Europas sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage der Dinge billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte. Die übernahme dieser Kosten durch den Lieferer ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
4. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unwesentlicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragsgegenstandes bleibt ansonsten ausgeschlossen.
5. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind.
6. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die hieraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
7. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller vor unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
8. Die in Abschnitt VIII. 7. genannten Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich Abschnitt IX. 2. für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn:
der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet;
der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt VIII. 7. ermöglicht;
dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben;
der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und
die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
IX. Haftung des Lieferers
1. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VIII. und IX. 2. entsprechend.
2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer – aus welchen Rechtsgründen auch immer nur
bei Vorsatz;
bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter;
bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit;
bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat;
bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftpflichtgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
X. Verjährung
Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
XI. Softwarenutzung
1. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69a ff UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyrightvermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien verbleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
2. Von Ruland Engineering & Consulting GmbH innerhalb eines Projektes an den Auftraggeber gelieferte Software kann vom Auftraggeber folgendermaßen verwendet werden:
a. Mitgelieferte marktübliche Software
Die mit der Steuerung der Anlage mitgelieferten Lizenzen namhafter Softwarehersteller wie beispielsweise Siemens oder Microsoft werden in der marktüblichen Form und mit der marktüblichen Dokumentation von Programm- oder Quellcodes mitgeliefert. Diese Software darf – im Rahmen der mitgelieferten Lizenz – vom Auftraggeber weiterverwendet werden.
b. Von Ruland Engineering & Consulting GmbH entwickelte Software
Die von Ruland Engineering & Consulting GmbH für speicherprogrammierbare Steuerungen (SPS) entwickelten Standard-Funktionsbausteine stehen dem Auftraggeber für Programmerweiterungen an der gelieferten Anlage zur Verfügung. Diese Bausteine dürfen auch dupliziert und umbenannt werden. Für diese Standard-Bausteine, die von Ruland Engineering & Consulting GmbH für die eigene SPS-Programmierung entwickelt wurden, gilt:
sie sind geschützt
sie wurden intensiv getestet
sie sind qualifiziert
sie sind dokumentiert
Die Qualifizierungsunterlagen können dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden. Bei Änderungen des Programmcodes kann Ruland Engineering & Consulting GmbH ohne erneute Tests nicht für die korrekte Funktionsweise garantieren. Daher sind diese Bausteine aus Gewährleistungsgründen geschützt. Alle anderen Bausteine, die speziell für den Auftraggeber und dessen Anlage erstellt wurden (z. B. Grundoperationen), sind nicht geschützt und können jederzeit entsprechend den Wünschen des Auftraggebers verändert werden.
c. Vom Auftraggeber beigestellte Software
Werden von Ruland Engineering & Consulting GmbH Softwareänderungen an Steuerungen oder Software vorgenommen, die der Auftraggeber beistellt, gehen wir davon aus, dass diese Software Eigentum des Auftraggebers ist. Somit sind alle Forderungen Dritter Ruland Engineering & Consulting GmbH gegenüber ausgeschlossen.
XII. Anwendbares Recht/Gerichtsstand
1. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
2. Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich–rechtliches Sondervermögen ist, das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht. Der Lieferer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.