Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Einkauf und für Werkverträge

Stand: 27.06.2018

I. Geltungsbereich, Einbeziehung

(1) Die von uns in Auftrag gegebenen Lieferungen und Leistungen richten sich, soweit nichts anderes in Textform vereinbart ist, nach diesen „Allgemeinen Geschäfts­bedingungen für den Einkauf und für Werkverträge“. Hiervon abweichende „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ des Auftragnehmers gelten auch dann nicht, wenn wir ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprechen, ausgenommen sind die Regelungen in den Lieferbedingungen des Auftragnehmers über den Eigentumsvorbehalt. Diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Einkauf und für Werkverträge“ gelten nur, wenn der Vertragspartner Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2) Diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Einkauf und für Werkverträge“ gelten auch für künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten; die jeweilige Fassung der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen über den Einkauf und für Werkverträge“ ist unter www.rulandec.com abrufbar.

II. Schriftform

Soweit diese Bedingungen schriftliche Erklärungen voraussetzen, genügen im Rahmen des Verkehrsüblichen auch Telefax und elektronische Mitteilungen dieser Form.

III. Bestellung

Bestellungen, Annahmen, Lieferabrufe und sonstige Erklärungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns in Schriftform erteilt oder bestätigt werden. Nimmt der Auftragnehmer die Bestellung nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zugang an, so sind wir zum Widerruf berechtigt. Die Lieferabrufe werden spätestens verbindlich, wenn der Auftragnehmer nicht binnen einer Woche seit Zugang schriftlich widerspricht.

IV. Lieferungen und Leistungen

Soweit in der Bestellung keine weitergehenden Anforderungen festgelegt werden, sind die Lieferungen und Leistungen in handelsüblicher Güte und, soweit DIN, VDE, VDI, DVGW oder ihnen gleichzusetzende Normen bestehen, in Übereinstimmung mit diesen zu erbringen. Die Lieferungen sind so herzustellen und auszurüsten, dass sie zum Zeitpunkt der Lieferung den von uns mitgeteilten Einsatzbedingungen sowie den am Einsatzort geltenden Bestimmungen und Vorschriften gerecht werden. Für die Erbringung von Leistungen gilt Entsprechendes.

V. Preise

Die Preise sind Festpreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sind unveränderlich und verstehen sich frei Empfangsstelle. Die Preise gelten, soweit nichts anders vereinbart, geliefert, verzollt Empfangsstelle, bei Stückgut geliefert, verzollt Empfangsbahnhof, jeweils gemäß Incoterms in ihrer aktuell gültigen Fassung. Verpackung wird nur bezahlt, wenn hierfür eine Vereinbarung getroffen wurde.

VI. Liefer- und Leistungstermine

Vereinbarte Liefer- und Leistungstermine sowie Fristen sind verbindlich. Maßgeblich für die Einhaltung des Termins oder der Frist ist der Eingang der Ware bei uns oder Datum Leistungserfüllung bei der von uns bezeichneten Empfangsstelle. Im Falle des Verzugs des Auftragnehmers gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Darüber hinaus hat uns der Auftragnehmer über erkennbar werdende Überschreitung des Liefer- und/oder Leistungstermins unverzüglich unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer zu informieren. Bei Überschreitung des Lieferung/oder Leistungstermins infolge höherer Gewalt oder unverschuldeter Arbeitskämpfe können wir entweder die Ausführung der Bestellung zu einem späteren Zeitpunkt verlangen, ohne dass dem Auftragnehmer daraus Ansprüche entstehen oder nach Ablauf einer angemessenen Frist ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.

VII. Verpackung, Versand, Annahme der Lieferung, Dokumente

(1) Der Auftragnehmer haftet für geeignete Verpackung. Der Versand erfolgt für uns frachtfrei an die von uns vorgeschriebene Empfangsstelle gemäß Incoterms in ihrer aktuellen Fassung. Die Versandart wird von uns festgelegt. Werden die Kosten für den Versand von uns getragen und fehlt eine Anweisung hinsichtlich der Versandart, so ist die Lieferung unter Berücksichtigung der Dringlichkeit auf die kostengünstigste Weise zu versenden. Versandanzeigen sind in 2facher Ausfertigung, getrennt nach Empfangsstelle mit der Lieferung einzureichen. Eine Rechnung gilt nicht als Versandanzeige.

(2) Jeder Sendung ist ein Packzettel in neutraler Form beizufügen. In den Versandpapieren sind unsere Bestell-, Projekt- und Artikelnummern anzugeben. Liegen uns bei Eingang des Liefergegenstandes keine ordnungsgemäßen Versandpapiere vor, so gehen alle dadurch anfallenden Kosten zu Lasten des Auftragnehmers. Wir sind in diesem Fall berechtigt, die Annahme der Lieferung auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers abzulehnen und zurückzusenden. Ist uns die Entgegennahme des Liefergegenstands infolge höherer Gewalt oder sonstigen von uns nicht zu vertretenden Umständen einschließlich Arbeitskämpfen nicht möglich, sind wir berechtigt, dem Auftragnehmer eine andere Empfangsstelle anzugeben.

(3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, uns eine schriftliche Erklärung über den zollrechtlichen Ursprung der Waren spätestens zwei Wochen vor der Lieferung abzugeben. Auftragnehmer mit Sitz in Deutschland oder anderen EU-Mitgliedsstaaten haben uns für alle Waren, die die Ursprungsregeln im Präferenzverkehr der EU erfüllen, eine Lieferantenerklärung gemäß der VO (EG) Nr. 1207/2001 zur Verfügung zu stellen. Für regelmäßige und über einen längeren Zeitraum gelieferte Waren mit Präferenzursprung kann eine Langzeitlieferantenerklärung, idealerweise für ein Kalenderjahr, abgegeben werden. Ein Ursprungwechsel ist unverzüglich und unaufgefordert durch den Auftragnehmer anzuzeigen. Auf Aufforderung durch uns hat der Auftragnehmer seine Angaben zum Warenursprung mittels eines zollamtlich bestätigten Auskunftsblattes nachzuweisen.

(4) Der Auftragnehmer übernimmt die alleinige Verantwortung für die Einhaltung von zoll- und außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften, wenn er die Ware einführt oder in die Bundesrepublik Deutschland verbringt.

VIII. Gefahrenübergang, Dokumente

Jegliche Gefahr geht erst nach Abnahme der Lieferung am vereinbarten Erfüllungsort auf uns über. Bis zu diesem Zeitpunkt trägt der Auftragnehmer jedes Risiko.

IX. Prüfungen, Kontrollen

(1) Wir behalten uns vor, während der Fertigung und vor der Lieferung die Qualität des verwendeten Materials, Maß- und Mengengenauigkeit und sonstige Qualität

der hergestellten Teile sowie die Einhaltung der sonstigen Vorschriften der Bestellung im Werk des Auftragnehmers oder seiner Vorlieferanten zu prüfen.

(2) Haben wir uns eine Endkontrolle der fertig gestellten Lieferungen im Werk des Auftragnehmers durch uns und/oder einen von uns beauftragten Dritten vorbehalten, so ist uns oder dem beauftragten Dritten die Bereitschaft zur Endkontrolle schriftlich spätestens 2 Wochen vorher mitzuteilen. Die Kosten für Fertigungsprüfungen und Endkontrollen gehen zulasten des Auftragnehmers. Ausgenommen sind die Kosten für das von uns gestellte Personal. Die Fertigungsprüfungen und die Endkontrolle entbinden den Auftragnehmer nicht von seinen Erfüllungspflichten und unseren Mängelansprüchen gemäß Ziffer XI.

X. Pflichten des Auftragnehmers bei Werkverträgen

(1) Sofern im Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, steht der Auftragnehmer für die Beschaffung der für die Arbeiten erforderlichen Zulieferungen und Leistungen ein.

(2) Soweit in der Bestellung keine weitergehenden Anforderungen festgelegt werden, sind die Lieferungen und Leistungen in handelsüblicher Güte und, soweit DIN, VDE, VDI, DVGW oder ihnen gleichzusetzende Normen bestehen, in Übereinstimmung mit diesen zu erbringen. Die Lieferungen/Leistungen sind so herzustellen und auszurüsten, dass sie zum Zeitpunkt der Lieferung den von uns mitgeteilten Einsatzbedingungen sowie den am Einsatzort geltenden Bestimmungen und Vorschriften gerecht werden. Die vom Gesetzgeber und Aufsichtsbehörden erlassenen Vorschriften hinsichtlich Ausführung, Arbeitssicherheit, Brand- und Umweltschutz sind durch den Auftrag­nehmer zwingend einzuhalten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die vorstehenden Regelungen seinen Nachunternehmern zwingend in gleicher Weise aufzuerlegen.

(3) Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber vor Beginn seiner Arbeiten ein Verzeichnis des Personals einreichen, das er auf das Betriebsgelände des Auftraggebers bzw. dessen Kunden entsenden wird. Änderungen wird er dem Auftraggeber jeweils rechtzeitig vor Leistungsausführung mitteilen.

(4) Werden vom Auftragnehmer, von dessen Nachunternehmern oder etwaigen weiteren Nachunternehmern ausländische Mitarbeiter eingesetzt, welche zur Aufnahme einer Beschäftigung in der BRD eine Erlaubnis (insbesondere EU-Arbeitserlaubnis oder Aufenthaltstitel) benötigen, hat der Auftragnehmer die Erlaubnis im Original oder in beglaubigter Kopie rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeit dem Auftraggeber vorzulegen. Wird die Arbeitserlaubnis geändert, zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Auftragnehmer den zugrundeliegenden Bescheid dem Auftraggeber unverzüglich in Kopie vorzulegen. Hat der betreffende ausländische Mitarbeiter keine gültige Arbeitserlaubnis oder wird die entsprechende Kopie nicht rechtzeitig vorgelegt, ist der Auftraggeber berechtigt, den betreffenden Mitarbeiter von der Arbeitsstätte zu verweisen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die vorstehenden Regelungen seinen Nachunternehmern in gleicher Weise aufzuerlegen.

(5) Der Auftragnehmer sichert zu, dass er die nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz geltenden Mindestarbeitsbedingungen (soweit anwendbar) sowie die geltenden gesetzlichen Regelungen zum Mindestlohn einhält und dass er keine ausländischen Arbeitnehmer ohne die erforderliche Arbeitserlaubnis beschäftigt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, von seinen Nachunternehmern vor deren Tätigwerden eine entsprechende Zusicherung zu verlangen und diese zu verpflichten, ihrerseits weiteren Nachunternehmern entsprechende Verpflichtungen aufzuerlegen.

(6) Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von allen Verpflichtungen des Auftraggebers gegenüber Dritten (einschließlich solcher gegenüber gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien) frei, die diese im Hinblick auf die Nicht­einhaltung von Bestimmungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes, des Gesetzes über den Mindestlohn etc. durch den Auftragnehmer, einen Nachunternehmer oder dessen Nachunternehmer geltend machen.

XI. Mängelansprüche, Verjährung der Mängelansprüche und Mängelrüge

(1) Bei mangelhaften Lieferungen und/oder Leistungen haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Der Auftragnehmer hat für die von ihm beschafften Zulieferungen und Leistungen wie für seine eigenen Lieferungen/Leistungen einzustehen.

(2) Die Gewährleistung des Auftragnehmers für Sachmängel beginnt für Werkverträge ab Abnahme und im Übrigen mit Gefahrübergang. Die Gewährleistungsfrist beträgt drei Jahre. Dies gilt nur dann nicht, soweit längere gesetzliche Fristen für die Verjährung gelten.

(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl oder kommt der Auftragnehmer innerhalb der von uns gesetzten Frist seiner Verpflichtung zur Mängelbeseitigung oder zum Ersatz nicht unverzüglich nach, verweigert er die Erfüllung dieser Verpflichtungen oder ist ihm ein Ersatz nicht möglich, so können wir ohne weitere Fristsetzung die gesetzlichen Mängelhaftungsansprüche geltend machen. In dringenden Fällen können wir die Mängelbeseitigung selbst vornehmen, durch einen Dritten vornehmen lassen oder Ersatz beschaffen. Hierdurch entstehende Kosten trägt der Auftragnehmer.

(4) Eine Nachbesserung gilt als fehlgeschlagen, wenn der erste Nachbesserungs­versuch innerhalb einer angemessenen Nachfrist erfolglos war.

(5) Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen. Diese Haftung ist unbegrenzt. Der Auftragnehmer hat uns von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen. Der Auftragnehmer wird diese Risiken durch eine Betriebshaftpflichtversicherung in ausreichendem Umfang abdecken. Auf Verlangen des Auftraggebers weist er diesen Versicherungsschutz nach.

(6) Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Bestimmungen (§§ 377, 381 HGB) nach folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungs­pflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle durch uns unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie der Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen erkennbar sind (z. B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht unsererseits keine Untersuchungspflicht. Ferner kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung im Einzelfall unter Berücksichtigung des jeweiligen Geschäftsganges tunlich ist. Die Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt hiervon unberührt. In allen Fällen gilt eine Mängelrüge unsererseits als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Tagen bei dem Auftragnehmer eingeht.

XII. Haftung Versicherung

(1) Werden wir aufgrund eines Produktschadens, für den der Auftragnehmer verantwortlich ist, von Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen, hat der

Auftragnehmer den Auftraggeber  auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter freizustellen einschließlich der notwendigen Kosten zur Abwehr dieser Ansprüche. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis offen, dass er für den Produktschaden nicht verantwortlich ist.

(2) Muss der Auftragnehmer aufgrund eines Schadens einen Rückruf durchführen oder Verbesserungen und Änderungen am Produkt durchführen, ist er verpflichtet, alle Aufwendungen zu erstatten, die sich daraus für unser Haus und für die Kunden/den Bauherrn ergeben.

(3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine Produkthaftpflichtversicherung für den Vertragsgegenstand mit einer angemessenen Deckungssumme von mindestens € 1 Mio. pro Person Sachschaden abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Weitergehende Ansprüche unseres Hauses bleiben unberührt.

(4) Werden wir von dritter Seite in Anspruch genommen, weil die Kaufsache mangelhaft ist oder weil sie gesetzliche Schutzrechte verletzt, verpflichtet sich der Auftragnehmer den Auftraggeber auf erstes Anfordern von Ansprüchen freizustellen einschließlich der notwendigen Aufwendungen zur Schadensabwehr.

XIII. Rechnung, Zahlung, Aufrechnung und Zurückbehaltung

(1) Rechnungen für Lieferungen sind nicht der Sendung beizufügen. Sie sind getrennt nach Lieferung oder erbrachter Leistung und für jede Bestellung gesondert mit offenem Ausweis der Umsatzsteuer, unter Angabe der Steuernummer sowie ggf. Beifügung der Freistellungsbescheinigung für Bauleistungen unter Angabe von Bestell- und Projektnummer an uns einzureichen.

(2) Zahlung erfolgt, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug mittels Zahlungsart nach unserer Wahl. Die Fristen beginnen mit Rechnungseingang oder, falls die Ware nach der Rechnung eintrifft, mit Wareneingang, keinesfalls jedoch vor dem vereinbarten Wareneingangstermin.

(3) Im Falle von Werkverträgen gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend für Schlussrechnungen nach Abnahme und Übergabe der vollständig erbrachten Arbeitsergebnisse. Die Erfüllung der Fälligkeit ist vom Auftragnehmer nachzuweisen und bedarf unserer Bestätigung.

(4) Zu Begründung von Verzug bedarf es einer Mahnung.

(5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen und mangelhaften Leistungen des Auftragnehmers zustehen.

(6) Der Auftragnehmer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche.

XIV. Abtretung

Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung ist der Auftragnehmer nicht berechtigt, seine Forderungen weder ganz noch teilweise an Dritte abzutreten. Für Voraus­abtretungen im Rahmen eines Eigentumsvorbehaltes von Vorlieferanten des Auftragnehmers wird hierdurch die Zustimmung mit der Maßgabe erteilt, dass eine Aufrechnung auch bei Kenntnis der Abtretung in Höhe unserer Gesamtforderungen gegen den Auftragnehmer zulässig ist.

XV. Überlassung von Unterlagen, Geheimhaltung, Werbung

(1) Dem Auftragnehmer bzw. seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen zur Verfügung gestellte oder von ihnen nach unseren Vorgaben erstellte Zeichnungen, Modelle, Muster und sonstige Unterlagen bleiben unser Eigentum und dürfen nur zur Bearbeitung unseres Auftrags und zur Ausführung der bestellten Lieferung und Leistung verwendet und Dritten ohne unsere schriftliche vorherige Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind vom Auftragnehmer unentgeltlich und auf eigene Gefahr sorgfältig zu bewahren. Sie sind uns nach Erledigung unseres Auftrags unaufgefordert unverzüglich zurückzugeben.

(2) Die zur Bestellung gehörenden Zeichnungen, Skizzen oder Beschreibungen usw. sind für den Auftragnehmer verbindlich, jedoch hat er diese auf eventuelle Unstimmigkeiten zu prüfen und uns auf entdeckte oder vermutete Fehler unverzüglich schriftlich hinzuweisen. Andernfalls kann er sich zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr auf diese Unstimmigkeiten oder Fehler berufen. Für von ihm erstellte Zeichnungen, Pläne und Berechnungen bleibt der Auftragnehmer auch dann allein verantwortlich, wenn diese von uns genehmigt werden.

(3) Die Benutzung unserer Anfragen, Bestellungen und des damit verbundenen Schriftwechsels zu Werbezwecken ist nicht gestattet. Der Auftragnehmer darf auf geschäftliche Verbindungen mit uns nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung hinweisen. Der Auftragnehmer wird ferner über alle betrieblichen Vorgänge, Einrichtungen, Anlagen usw. bei uns und unseren Kunden, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für uns bekannt werden, auch nach Abgabe von jeweiligen Anfragen, Angeboten oder Erledigung unserer Bestellungen Dritten gegenüber Stillschweigen bewahren. Seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen wird diese Verpflichtung von ihm ebenfalls auferlegt.

XVI. Schutzrechte Dritter

Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass durch Lieferung und/oder Leistung bzw. deren Verwendung Rechte Dritter, insbesondere Patente, Markenzeichen oder Gebrauchsmuster nicht verletzt werden. Er verpflichtet sich, uns von allen aus einer etwaigen Rechtsverletzung sich ergebenden Ansprüchen von Dritten freizustellen und etwa entstehende Aufwendungen zu ersetzen.

XVII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

(1) Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist die von uns bestimmte Empfangsstelle. Zahlungsort ist Neustadt/Weinstraße. Ausschließlicher Gerichtsstand ist das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht. Wir sind auch berechtigt, den Auftragnehmer an dessen allgemein gesetzlichem Gerichtsstand zu verklagen.

(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

(3) Wir weisen darauf hin, dass wir personenbezogene Daten im Rahmen der Vorgaben der DSGVO und des BDSG speichern und verarbeiten.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben diese Bedingungen im Übrigen wirksam. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem rechtlich und wirtschaftlichen Gewollten der unwirksamen Bestimmung, am nächsten kommt.

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